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Unser
Angebot gilt nur für Deutschland !
Kein
Verkauf ins EU-Ausland und Drittländer !
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Geschäftsbedingungen
(AGB) des Vertragspartners (Importeur)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von EU-Neufahrzeugen
des zuständigen
Importeurs (Verkäufer) mit dem der Käufer den Erwerb eines neuen
Kraftfahrzeuges
aus dem EU-Bereich
den gültigen Kaufvertrag abschliesst.
(Stand: 08/06/2018)
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Die nachfolgenden
EU-Neuwagen-Verkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis eines
jeden Geschäfts
über Kraftfahrzeuge
(im Folgenden: „Fahrzeug“ genannt) mit dem Importeur
(im Folgenden: “Verkäufer"
genannt) und werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer
und
dem Käufer
abzuschließenden Auftrages/Kaufvertrages. Entgegenstehende oder von
diesen Bedingungen
abweichende Geschäfts-
oder Auftragsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht
an,
es sei denn, der
Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
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I. Vertragsabschluss
/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
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Sämtliche Angebote des Verkäufers im Internet sind unverbindlich
und freibleibend,
d.h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Der Verkäufer übersendet dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches
Angebot über den Kauf eines PKW,
das eine genaue
Ausstattungsliste und den Preis des angefragten Fahrzeugs enthält.
Der darauf folgende Auftrag
(Verbindliche Bestellung)
stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Käufer ist an
seine Bestellung
4 Wochen gebunden.
Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der
Bestellung eines
beim Verkäufer
bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 3 bzw. 4 genannten Frist
in Textform bestätigt,
die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt.
Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten,
sollte der Verkäufer
die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.
Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
an Dritte bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
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II. Rücktrittsrecht
des Verkäufers
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Der Verkäufer
ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn er trotz vorherigen
Abschlusses eines
deckungsgleichen
Einkaufsvertrages bei einem zuverlässigen Lieferanten seinerseits
das Fahrzeug aus
nicht von ihm zu
vertretenen Gründen nicht erhalten hat. Der Verkäufer wird den
Käufer unverzüglich
über die ausgebliebene
Selbstbelieferung informieren und, wenn er zurücktreten will,
das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben. Im Falle seines Rücktritts wird der
Verkäufer
dem Käufer
eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
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III. Mitwirkungspflicht
des Käufers
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Der Käufer wird im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht
dem Verkäufer auf dessen Anforderung
die im Einzelfall
zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung
stellen, wie z.B.
Personalausweiskopie,
Wohnsitzbescheinigung, Vollmacht nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.
Der Käufer ist verpflichtet, die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah
in Form einer
Kopie der Zulassungsbescheinigung
(I oder II) dem Verkäufer nachweisen.
Handelt der Käufer als Händler und beschafft das Fahrzeug im
Kundenauftrag, so ist dies dem
Verkäufer vor
Vertragsschluss anzuzeigen. Die Zulassung des Fahrzeugs muss auf den Endkunden
des Händlers
dokumentiert werden,
die Kopie der Zulassungsbescheinigung muss an dem "Verkäufer"
weitergeleitet werden.
Im Falle von Zuwiderhandlungen
entfallen etwaig gewährte Endkundenrabatte,
die der Händler
dann auf erstes Anfordern an des Verkäufers erstatten muss.
Das Fahrzeug muss zwingende auf den Namen des Bestellers des Fahrzeuges
aus dem Kaufvertrag
zugelassen werden.
Sollte die Zulassung des Fahrzeuges auf eine dritte Person nötig,
muss dies zuvor
dem Verkäufer mitgeteilt und schriftlich niedergelegt worden sein.
Dies hat Garantierechtliche
Hintergründe.
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IV. Preise / Preisänderung
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Die im Kaufvertrag vereinbarten Preise sind Festpreise. Skonto oder sonstige
Abzüge sind nicht zulässig.
Vereinbarte Nebenleistungen
sind gesondert zu vergüten.
Preisänderungen sind jedoch zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem unverbindlichen
oder verbindlichen
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändert sich in diesem Fall
bezüglich des bestellten
Fahrzeugs der Einkaufspreis
des Verkäufers bei seinem Lieferanten oder die gesetzliche Mehrwertsteuer,
so ist der Verkäufer
berechtigt, den Kaufpreis in gleicher Höhe zu ändern. Der Käufer
ist binnen zwei Wochen
ab Zugang der Mitteilung
des Verkäufers über die Preisänderung zum Rücktritt
berechtigt,
wenn die Preiserhöhung
mehr als 5 v.H. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt.
In diesem Falle
fallen keine Kosten für den Käufer an.
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V. Zahlung
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Der Verkäufer stellt dem Käufer den Kaufpreis und die Preise
für Nebenleistungen in Rechnung,
sobald er von seinem
Lieferanten eine Bereitstellungsanzeige mit Angabe der individuellen Fahrgestellnummer
des gekauften Fahrzeugs
erhalten hat. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind nach
Erhalt
der Rechnung sofort
zur Zahlung fällig und müssen vollständig ohne Abzüge
überwiesen werden.
Davon abweichend
ist bei individuell nach Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeugen vom Käufer
eine Anzahlung
in Höhe von
10 v.H. des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen bei Vertragsschluss
zur Zahlung fällig.
Über die zu
leistenden Anzahlung erhält der Käufer eine separate Anzahlungsrechnung
vom Verkäufer.
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Der Käufer
wählt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbindlichen Zahlungsmodalitäten
aus folgenden Möglichkeiten
aus:
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Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung sind ggf. die
Anzahlung sowie der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen
sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich
auf das Konto des Verkäufers
zu überweisen.
Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs
auf dem Konto des
Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.
Abwicklung über das Anderkonto eines Kölner Rechtsanwalts:
Ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis
und Preise für
Nebenleistungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig
und unverzüglich auf das
Konto des Treuhänders
zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs
auf dem
Konto des Verkäufers
unwiderruflich gutgeschrieben sein. Der Treuhänder gibt den gesamten
Zahlungsbetrag
an den Verkäufer
erst frei, sobald ihm der Verkäufer die Bezahlung des gekauften Fahrzeugs
beim Hersteller
bzw. Liefertanten
des Fahrzeugs nachgewiesen hat. Für die Einrichtung des Treuhandkontos
entstehen
für den Käufer
Zusatzkosten in Höhe von 150 Euro (inkl. MwSt.)
Barzahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Fahrzeugs einschließlich
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
(Certificate of Conformity) und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung
an den Käufer
oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten
Vertreter zur Zahlung
fällig. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers,
bei individuell nach
Kundenwunsch konfigurierten
Fahrzeugen eine Anzahlung in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises
und der Preise für
Nebenleistungen bereits bei Vertragsschluss zu leisten.
Finanzierung oder Leasing (Finanzierungsgesellschaft): Der Käufer
verpflichtet sich, unverzüglich nach Übernahme
die Zulassung des
Fahrzeuges durchzuführen und den Fahrzeugbrief innerhalb von 2 Tagen
nach der
Fahrzeugübernahme
an Autozentrum Matthes zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet
dafür zu sorgen,
dass die Kaufpreiszahlung
seiner Finanzierungsgesellschaft sofort nach Rechnungsstellung bezahlt
wird.
Sofern der Käufer
das Fahrzeug von einer nicht durch den Verkäufer vermittelten Finanzierungsgesellschaft
finanzieren lässt,
fallen infolge des in diesem Fall erhöhten Bearbeitungsaufwand des
Verkäufers
Zusatzkosten in
Höhe von 450 Euro (inkl. MwSt.) für den Käufer an.
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2. Eine Bezahlung
des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen per Scheck, Wechsel
oder EC-Karte
ist nicht möglich.
Bei Haustürlieferung ist eine Barzahlung bei Übergabe nicht möglich;
der Kaufpreis
und die Preise für
Nebenleistungen müssen vor der Anlieferung vollständig bezahlt
sein.
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3. Die bei der Bestellung
angegebenen Kundendaten sind bindend. Sollte im Laufe der Bestellzeit eine
Änderung
an den Daten vorgenommen
werden müssen, wird eine Bearbeitungspauschale i.H. von 150,-€
+ Mehrwertsteuer fällig.
Dies betrifft die
Anschrift der zulassenden Person, sowie die Rechnungsanschrift. Nachträgliche
Änderungen an einer
Fahrzeugkonfiguration
sind grundsätzlich nicht möglich. In dringenden Fällen ist
die Möglichkeit der Änderung in
Verbindung mit einer
Änderungspauschale bei der Geschäftsleitung anzufragen.
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VI.
Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
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Gegen Ansprüche
des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers
aus demselben Kaufvertrag.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen,
soweit das Zurückbehaltungsrecht
des Käufers auf Ansprüchen aus dem zwischen Verkäufer
und Käufer
geschlossenen Kaufvertrag beruht.
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VII. Lieferung /
Lieferverzug
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Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
Soweit der Käufer mit der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht
nach Nr. III Ziffer 1 in Verzug gerät, verschiebt sich der
Liefertermin nach
Erfüllung der Mitwirkungspflicht um die Zeit, in der sich der Käufer
in Verzug befunden hat.
Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf
10 Werktage bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer
physisch vorhanden sind (Lagerfahrzeuge), sowie bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen.
Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz
eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens
5 v.H. des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Nr. VII Ziffer 3, Satz
1 oder 2 eine
angemessene Nachfrist
(in der Regel mindestens 2 Wochen) zur Lieferung des Fahrzeugs setzen.
Der Verkäufer
haftet nicht für Schäden, die auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wären.
Hat der Käufer
Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer
eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Falls der Verkäufer eine fällige Lieferung des Fahrzeugs trotz
Verstreichens einer vom Käufer gesetzten
angemessenen Nachfrist
nicht erbringt, kann er auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten
Nachfrist
die Lieferung des
Fahrzeugs bewirken, sofern er die Lieferung des Fahrzeugs angemessene Zeit
vorher
dem Käufer
gegenüber ankündigt. Hat der Käufer bis zu dem Zeitpunkt,
in dem der Verkäufer die Lieferung
der Ankündigung
gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach
wie vor auf Erfüllung besteht
oder aber Schadenersatz
statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist
er verpflichtet,
die vom Verkäufer
ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Fahrzeugs entgegenzunehmen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
vom Verkäufer überschritten, kommt der
Verkäufer bereits
mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann
nach Nr. VII Ziffer 3 Satz 4 sowie Nr. VII Ziffer 4.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen,
wie z.B. Aufruhr,
Streiks, Aussperrungen oder Produktionsstau beim Hersteller im Zusammenhang
mit einer
Modellneueinführung,
die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden
vorübergehend
daran hindern, das
Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern,
verlängern
die in Nr. VII Ziffer 1 bis 3 und 6 genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese
Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen im Sinne
des vorstehenden
Satzes zu einem
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung des
Fahrzeugs durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit
den in Nr. VII Ziffer 3 und 4 vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieser Nr. VII gelten
nicht für Schäden,
die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers,
seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
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VIII. Holschuld
/ Ansprüche des Verkäufers bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
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Der Anspruch des Käufers auf Lieferung des Fahrzeugs stellt eine Holschuld
dar.
Im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer
in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte Schadenersatz wegen Nichtabnahme
des Fahrzeugs,
so beträgt
dieser pauschaliert 15 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist,
dass ein geringerer
oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
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IX. Eigentumsvorbehalt
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Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
zwischen Verkäufer und Käufer
geschlossenen Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der
bei Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt
bestehen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer
aus im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung abgeschlossenen Kaufverträge. Auf
Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen
Forderungen aus
der laufenden Geschäftsbeziehung dem Verkäufer angemessene Sicherheit
geleistet hat.
Nimmt der Verkäufer nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag das
Fahrzeug wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer
sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert (Händlereinkaufspreis)
des Fahrzeugs im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der unverzüglich nach Rücknahme
des Fahrzeugs zu
äußern ist, wird ein vom Käufer ausgewählter öffentlich
bestellter und vereidigter oder ein vergleichbar
zertifizierter KFZ-Sachverständiger
den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) für
beide Parteien verbindlich
ermitteln. Der Käufer
trägt die Kosten des Sachverständigen sowie die weiteren Verwertungskosten.
Die Verwertungskosten
betragen pauschaliert 5 v.H. des gewöhnlichen Verkaufswertes (Händlereinkaufspreis).
Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist
oder der Käufer nachweist,
dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
das Fahrzeug weder rechtsgeschäftlich
verfügen noch
Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer hat für
das Fahrzeug während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts
eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrecht zu erhalten.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsfahrzeug
hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu unterrichten; dies gilt auch für
Eigentumsbeeinträchtigungen
sonstiger Art (z.B. Unfallschäden). Unabhängig davon hat der
Käufer
bereits im Vorhinein
die Dritten auf die an dem Fahrzeug bestehenden Rechte des Verkäufers
hinzuweisen.
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X. Besonderheiten
bei EU-Fahrzeugen
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Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungverordnung (GVO) beauftragt der
Käufer den Verkäufer das Fahrzeug
in Vollmacht des
Käufers bei dem ausländischen Lieferanten zu bestellen.
Der Verkäufer
benötigt hierzu die in Nr. III genannten Unterlagen.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens
des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter
Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der
Hersteller zur Bezeichnung
des bestellten Fahrzeugs Zeichen, Benennungen oder Nummern gebraucht,
können allein
daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen
Serienausstattung abweichen.
Ebenso werden bei
EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend
von
den in Deutschland
gebrauchten Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße
Erfüllung des
Kaufvertrags durch
den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteien vertraglich
vereinbarte
Beschaffenheit des
Fahrzeugs (s. Nr. XI Ziffer 3) maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall
angegebene
Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.
Das Fahrzeug kann im Ausland oder später in Deutschland vor
Übergabe an den Käufer Eine oder Mehrere
Exportzulassungen,
Tageszulassungen oder Kurzzeitzulassungen des Herstellers, seiner Erfüllungsgehilfen
oder des Verkäufers
erhalten; diese dienen einer besseren zoll- und ausfuhrrechtlichen Abwicklung.
Diese Vorabzulassungen
stellen keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch verkürzen.
Die Herstellergarantie
beginnt bei EU-Fahrzeugen bereits mit Auslieferung an den ausländischen
Lieferanten und kann
um mehr als 14 Tage
verkürzt sein. Der Verkäufer gibt auf Anfrage Auskunft zum Beginn
der Herstellergarantie
des Fahrzeuges.
Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder
Importeurs, insbesondere
Kraftstoffverbrauchs-
und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie
werden schriftlich
im Vertrag als zugesicherte
Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder
den Angaben gemäß
PKWEnVKV handelt
es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht
auf ein einzelnes Fahrzeug
bezogen sind, sondern
der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen.
Sie weichen in der
Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.
Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der
jeweiligen Sprache
des Herkunftslandes
des Fahrzeugs verfasst.
Der Käufer hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Kaufvertrages
ein kostenpflichtiges Übergabepaket zu bestellen,
das zusätzliche
Leistungen wie z.B. eine spezielle Aufbereitung für Neufahrzeuge inkl.
Politur mit Langzeitlackpfege,
die Montage der
Kennzeichenhalter nach deutscher Norm, einen fahrzeugspezifischen Fußmattensatz,
ein fahrzeugspezifisches
Trioset mit Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten, die persönliche
ausführliche
Einweisung in das
Fahrzeug, u.a. enthält. Sofern der Käufer das Fahrzeug ohne Übergabepaket
bestellt,
sind die genannten
Zusatzleistungen nicht im Kaufpreis enthalten.
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XI. Ansprüche
wegen Sachmängeln
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Handelt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher,
verjähren Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer wegen
Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren
ab Übergabe des Fahrzeugs.
Zeigt sich innerhalb
von sechs Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet,
dass das Fahrzeug bereits
bei der Übergabe
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Fahrzeugs
oder des Mangels
unvereinbar. Nach
Ablauf von sechs Monaten seit Übergabe ist der Käufer beweispflichtig
dafür,
dass der Sachmangel
bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen
Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Übergabe
des Fahrzeugs. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für
Schäden,
die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers,
seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Als Beschaffenheit des Fahrzeugs sind nur solche Ausstattungsmerkmale vereinbart,
die in dieser Vertragsurkunde
für das Fahrzeug
benannt sind. Die Ausstattung enthält ausschließlich die in
dem Angebot und dieser Vertragsurkunde
beschriebenen Extras
und Standards und muss nicht einer eventuell gleichnamigen oder anderen
in Deutschland
verfügbaren
Ausstattung entsprechen.
Die Garantie des Fahrzeugherstellers schränkt die gesetzliche Mängelhaftungspflicht
des Verkäufers
nicht ein und bleibt
davon unberührt.
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche aus Sachmängelhaftung kann der Käufer ausschließlich
gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Der Käufer
hat dabei das Fahrzeug zur Prüfung der Ansprüche durch den Verkäufer
an dessen Geschäftssitz
zur Verfügung
zu stellen. Ansprüche aus der Herstellergarantie können bei vom
Hersteller/Importeur
für die Betreuung
des Fahrzeugs anerkannten Betrieben geltend gemacht werden.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Ersatzteile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Fahrzeugs Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
c) Die zur Mängelbeseitigung im Sachmängelhaftungsfall ersetzten
Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Hat der Käufer ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten und hat der
Verkäufer die vom Käufer gerügten
Mängel innerhalb
der von ihm gesetzten Nachfrist beseitigt, so kann der Käufer wegen
anderer Mängel,
die er bislang nicht
gerügt und für deren Beseitigung er bislang keine Nachfrist gesetzt
hat, erst dann vom Vertrag
zurücktreten,
den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er dem
Verkäufer zur
Beseitigung dieser neuerlichen Mängel abermals eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat.
Das Recht des Käufers,
die soeben bezeichneten Rechte unter den hierfür geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen
ohne Nachfrist geltend zu machen, bleibt unberührt.
Nr. XI - Ansprüche aus Sachmängel - gilt nicht für Ansprüche
auf Schadenersatz wegen eines Mangels;
für diese Ansprüche
gilt Nr. XII – Haftung -.
Im Übrigen
gelten hinsichtlich der Sachmängelhaftung die gesetzlichen Regelungen.
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XII. Haftung
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Die Haftung des Verkäufers aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit, Ansprüchen wegen
der Verletzung von
Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben und
bei deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder auf deren Einhaltung
der Käufer
regelmäßig
vertraut oder vertrauen darf, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden.
Insoweit haftet der Verkäufer
für jeden Grad
des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
(Kardinalpflichten)
wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen
Lieferverzugs ist in Nr. VII abschließend geregelt.
Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche
Schadenersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter,
Vertreter, Bevollmächtigten,
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
Dies gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers
bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, einer
Beschaffenheitsvereinbarung
oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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XIII. Widerrufsrecht
des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
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Wird der Kaufvertrag
im Wege des Fernabsatzes geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
nach den
gesetzlichen Bestimmungen
zu. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Ziff.
1 BGB jedoch nicht bei Verträgen
über die Lieferung
von Fahrzeugen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung
eine individuelle Auswahl oder
Bestimmung durch
den Verbraucher maßgeblich ist (individuell nach Vorgaben des Käufers
konfigurierte Bestellfahrzeuge).
Im Falle des wirksamen
Widerrufs hat der Käufer das Fahrzeug unverzüglich, in jedem
Fall spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag,
an dem er den Verkäufer über den Widerruf unterrichtet, an den
Verkäufer zurückzusenden oder zu
übergeben.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs an den Verkäufer
trägt der Käufer.
Darüber hinaus
muss der Käufer einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs ersetzen,
wenn der Wertverlust
auf einen zur Prüfung
der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs
nicht notwendigen
Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
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XIV. Erfüllungsort
/ Rechtswahl / Gerichtsstand
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Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs-
und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
Die gesetzlichen
Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit
sich nicht aus der Sonderregelung
in Nr. XIV Ziffer
3 etwas anderes ergibt. Nacherfüllungsort für Sachmängelansprüche
des Käufers ist der
Geschäftssitz
des Verkäufers. Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder
in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder handelt
es sich bei dem
Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Verlegt der
Käufer nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland oder ist der
gewöhnliche
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Verkäufers.
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XV. Hinweis gemäß
§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
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Der Verkäufer
wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist
hierzu auch nicht verpflichtet.
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